- Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten: Artikel 5 legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest, zu denen auch die Speicherbegrenzung gehört. Demnach dürfen Daten nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt werden.
- Artikel 17: Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“): Artikel 17 gibt den betroffenen Personen das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind.
- Artikel 18: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Artikel 18 ermöglicht es den betroffenen Personen, die Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten zu verlangen. Dies kann bedeuten, dass die Daten nur noch begrenzt verarbeitet werden dürfen, was auch Auswirkungen auf die Speicherung haben kann.
- Artikel 25: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen: Artikel 25 betont die Notwendigkeit, Datenschutzprinzipien bereits in die technische Gestaltung von Systemen einzubauen. Dies schließt auch ein, dass Daten automatisch gelöscht werden können, sobald der ursprüngliche Zweck erfüllt ist.
- Artikel 30: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Artikel 30 fordert, dass Verantwortliche ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungstätigkeiten führen, was auch Informationen über die Dauer der Datenspeicherung und die Löschkriterien umfassen sollte. Die Löschapp der e|s|b data gmbh beinhaltet ein Verarbeitungsverzeichnis, welches auch nach Excel exportiert werden kann.
- Artikel 32: Sicherheit der Verarbeitung: Artikel 32 verlangt, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten. Dazu gehört auch die sichere Löschung von Daten.